Kategorien
Was fleucht und kreucht

Aus aktuellem Anlass: Eine (sehr begrüßenswerte!) Verfügung des Kreises Mettmann

Ein wenig gestelzt heißt es beim Kreis Mettmann:

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern zum Schutz wildlebender Tiere im Gebiet des Kreises Mettmann vom 08.05.2025″

Und darin können wir lesen:

  1. Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern zum Schutz wildlebender Tiere: Innerhalb des in Ziffer 2 genannten Zeitfensters ist die Inbetriebnahme von Mährobotern zum Schutz von wildlebenden Tieren, vor allem von Igeln, Amphibien und sonstigen Kleintieren, verboten.
  2. Zeitlicher Geltungsbereich: Das Verbot der Inbetriebnahme von Mährobotern gilt in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages
  3. [….]
  4. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung [….] wird [….] angeordnet.
  5. Inkrafttreten und Geltungsdauer: Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt unbefristet bis zum Widerruf.

==> Das ist ein ziemlicher Klopper, allerdings auch in dieser Strenge absolut berechtigt, wie der Kreis dann weiter ausführt:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der [….] Allgemeinverfügung ist [….]im öffentlichen Interesse geboten. [….] Angesichts der mit dem nächtlichen Betrieb eines Mähroboters verbundenen unmittelbaren Gefährdung von nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Tieren, kann der Ausgang eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Andernfalls würden – auch infolge der zunehmenden Verbreitung von Mährobotern und infolgedessen einer Zunahme der nächtlichen Einsatzzeiten in ihrer Gesamtheit – erhebliche Schäden bei den Populationen der betroffenen Tierarten entstehen. Bei der Entscheidung wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die der Nutzenden von Mährobotern, abgewogen. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass Mähroboter die Ursache für viele getötete oder stark verletzte wildlebende Kleintiere sind und das Verbot des Betreibens von Mährobotern in der Nacht die Nutzung der Mähroboter nur einschränkt, aber einen sinnvollen Einsatz nicht verhindert. Das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung und der Verhinderung von Gefahren für wildlebende Arten überwiegt damit das Interesse der Nutzenden von Mährobotern an einer aufschiebenden Wirkung und der fortgesetzten Nutzung ihres Mähroboters zur Nachtzeit.

Schreibe einen Kommentar